Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz
„Meinen Ausweis zeigen? Ich? Wieso?“
Mitwirkungspflicht der Kunden bei der Geldwäscheprävention
Darf ein Immobilienmakler meine Identität prüfen?
Ja – das Geldwäschegesetz (GwG)1 verlangt von vielen Gewerbetreibenden, dass sie wissen, mit wem sie Geschäfte machen. Sie müssen ihren Kunden kennen (so genanntes „Know-your-customer-Prinzip“).
Dazu müssen sie die im GwG vorgeschriebenen Daten erheben und die Richtigkeit anhand amtlicher Dokumente prüfen. Die Unternehmen sollen sich so davor schützen, zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
Aber ich habe doch gar nichts mit Geldwäsche zu tun!
Wenn Ihr Geschäftspartner Sie nach Ihren Daten fragt, ist das kein Zeichen des Misstrauens oder eines Verdachts – er muss dies bei allen seinen Kunden tun, um die ihm nach dem Geldwäschegesetz obliegenden Pflichten zu erfüllen.
In welchen Fällen muss eine Identifizierung erfolgen?
Zum Beispiel wenn Sie über einen Makler eine Immobilie verkaufen möchten oder sich für den Kauf einer Immobilie interessieren und im Fall des erfolgreichen Geschäftsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet wären. Dann muss der Immobilienmakler Sie grundsätzlich bereits beim ersten persönlichen Zusammentreffen identifizieren.
Welche Pflichten habe ich dabei?
Als Kunde müssen Sie
- den Gewerbetreibenden/Unternehmer darin unterstützen, dass er das, was das Geldwäschegesetz von ihm verlangt, auch umsetzen kann. Das heißt, Sie müssen» Ihren Namen, Ihren Geburtsort, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsangehörigkeit und Ihre Anschrift angeben und gestatten, dass diese Daten sowie die Ausweisnummer und die ausstellende Behörde notiert werden (Dokumentation).
- Ihren Personalausweis, Reisepass oder einen vergleichbaren gültigen amtlichen Lichtbildausweis alsBeleg für Ihre Angaben zeigen. Der Verpflichtete wird das Dokumentändnis auch kopieren, dies ist häufig die einfachste Form der Dokumentation.
- angeben, ob Sie das Geschäft für sich selbst oder eventuell für einen wirtschaftlich Berechtigten abschließen möchten. Handeln Sie für einen wirtschaftlich Berechtigten, müssen Sie auch Angaben zu dessen Identität machen.
- falls Sie für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handeln: Firma (Name oder Bezeichnung), Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder des gesetzlichen Vertreters offenlegen. Ihre Angaben müssen Sie durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, Gründungs- oder gleichwertige beweiskräftige Dokumente belegen.
Verstößt das alles nicht gegen den Datenschutz?
Nein, da das Geldwäschegesetz ausdrücklich die Erhebung, Verifizierung und Dokumentation der Daten fordert. Natürlich muss der Umgang mit den Daten den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Und wenn ich das alles nicht möchte?
Wenn Sie Ihre Mitwirkung in den vom Geldwäschegesetz vorgeschriebenen Fällen verweigern, darf der Gewerbetreibende das vorgesehene Geschäft mit Ihnen nicht abschließen. Er darf Ihnen z.B. keine Immobilie vermitteln, auch nicht beraten oder auch nur zeigen.